Pressemitteilung

Vorgeschriebener Heizungscheck in der Praxis nicht umsetzbar - Hydraulischer Abgleich für mehr als 75 Prozent der Unternehmen nicht fristgerecht durchführbar

Der VDIV Deutschland hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in seiner Stellungnahme zur EnSimiMaV offiziell auf die Notwendigkeit einer umsetzbaren Frist hingewiesen und die Vorgaben als praxisfern bezeichnet. Die Auswertung des nun vorliegenden VDIV-Branchenbarometers 2023 zeigt, dass mehr als 75 Prozent der Immobilienverwaltungen den hydraulischen Abgleich nicht in der geforderten Zeit schaffen werden.

Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) EnSimiMaV eingeführte gesetzliche Pflicht, Gaszentralheizungssysteme in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen, bringt erheblichen Mehraufwand für Immobilienverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften mit sich. Die notwendige Beschlussfassung zu der kostenintensiven Maßnahme ist mit Angebotseinholung und Durchführung der Eigentümerversammlung aufwendig vorzubereiten. Verwaltungsunternehmen sowie ausführende Handwerksbetriebe kämpfen zudem mit Fachkräftemangel bei gleichzeitig durch die Regelung steigendem Auftragsvolumen. Vor diesem Hintergrund hatte der VDIV Deutschland mehrfach angemahnt, die Frist zur Umsetzung praxisnah auszugestalten.

Die Auswertung des nunmehr vorliegenden VDIV-Branchenbarometers 2023 belegt, was erwartbar war: Der hydraulische Abgleich ist in der vorgegebenen Frist nicht umsetzbar. Nicht einmal ein Viertel der Unternehmen (22,8 Prozent) ist in der Lage, die gesetzliche Vorgabe erfüllen zu können. „Vor dem Hintergrund der hohen Anzahl an vorzunehmenden hydraulischen Abgleichen in den Wohngebäuden ist der Gesetzgeber gefordert, kurzfristig nachzubessern. Die Politik sollte die Realität im Blick haben. Das gilt für kleine wie große Gesetzesvorhaben. Wir fordern daher eine Verlängerung der Frist um ein Jahr“, so Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland.

Der VDIV Deutschland hatte bereits vor Inkrafttreten der EnSimiMav vor diesem Szenario gewarnt und daher im BMWK eine Ausdehnung der Frist auf den 15. September 2024 angeregt. Das entspricht der Regelung, die auch in § 3 Abs. 1 Nr. 2 EnSimiMaV für Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten festgelegt wurde.

Insgesamt waren im Jahr 2021 in Deutschland rund 6,5 Millionen Gasheizungen in Betrieb. Durch eine Optimierung der Heizanlage kann der Energieverbrauch eines Gebäudes zwar um bis zu 15 Prozent sinken, einer Studie des Instituts für technische Gebäudeausrüstung Dresden (ITG) zufolge wiesen allerdings 85 Prozent der Wohngebäude im Jahr 2018 keinen hydraulischen Abgleich auf. Im Vergleich zu den in § 2 EnSimiMaV geregelten Maßnahmen zur Heizungsoptimierung handelt es sich hierbei um einen sehr kostenaufwendigen technischen Vorgang, bei dem es fraglich ist, ob dieser in jedem Bestandsgebäude tatsächlich zielführend ist. Je nach Größe einer Wohneinheit ist mit Kosten von 500 bis 1.000 Euro pro Einheit zu rechnen.

„Ohne die Möglichkeit, schnell Informationen sowie Angebote an die Wohnungseigentümer weiter zu geben und auf unkompliziertem Wege zu einem Beschluss der Gemeinschaft zu gelangen, stehen Immobilienverwaltungen vor einer kaum zu lösenden Herausforderung. In solchen Fällen wären virtuelle Eigentümerversammlungen als zusätzliche Versammlungsmöglichkeit oder Umlaufbeschlüsse mit einem abgesenkten Quorum ein wichtiges Instrument für die Umsetzung gesetzgeberischer Vorgaben“, so Martin Kaßler.