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Vom Wohnhaus bis zur Fabrikhalle sind Aufzüge elementarer Bestandteil vieler Immobilien. Sie sorgen für Barrierefreiheit, erleichtern Arbeit und Wege, dabei sind sie so unauffällig wie ein gut geöltes Getriebe – solange sie reibungslos funktionieren. Steht ein Aufzug jedoch still, kann er schnell den ganzen Betrieb lahmlegen oder zu erheblichen Einschränkungen führen. Was, wenn ein gehbehinderter Mieter nicht mehr in seine Wohnung kommt? Wenn Hunderte Beschäftigte im Bürohochhaus plötzlich in den 25. Stock laufen sollen? Wenn Material nicht mehr mit dem Lastenaufzug zum nächsten Verarbeitungsschritt transportiert werden kann? Damit die eigene Aufzuganlage immer zuverlässig funktioniert, sollten Verwaltungen und Eigentümer die folgenden Aspekte im Auge behalten:
Laut Betriebssicherheitsverordnung ist der Betreiber verantwortlich für den Betrieb der Aufzuganlage. Doch wer genau ist eigentlich der Betreiber? Die Person, die die Immobilie besitzt? Im Fall eines Firmengebäudes der Arbeitgeber? Oder vielleicht doch die Mieterinnen und Mieter, die den Aufzug nutzen? Hier lässt die Verordnung Spielraum für Interpretationen. Deshalb ist es sehr wichtig, die Verpflichtungen vertraglich festzuhalten, eindeutig und schriftlich zu regeln, wer beispielsweise für die Prüfung und Wartung der Aufzug-anlage sowie für eventuelle Unfallmeldungen zuständig ist.
Die meisten Aufzuganlagen sind überwachungsbedürftig. Das bedeutet, sie müssen regelmäßig von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden. Doch es gibt auch Ausnahmen: Ein Speisenaufzug beispielsweise ist keine überwachungsbedürftige Anlage. Er kann auch von einer befähigten Person geprüft werden. Deshalb ist es wichtig, sich zunächst Klarheit über die Art der Anlage zu verschaffen. Faustregel: Wenn mit einem Aufzug (auch) Personen befördert werden, ist er mit großer Wahrscheinlichkeit überwachungsbedürftig.
Genaue Auskunft gibt hier die Richtlinie, nach der eine Anlage gebaut wurde: Aufzüge im Sinne der Aufzugrichtlinie sind überwachungsbedürftig, Aufzüge im Sinne der Maschinenrichtlinie sind dies nicht zwingend – nur bei Personentransport sowie einer möglichen Absturzhöhe von mehr als drei Metern. Dazu gehören z. B. auch Treppenlifte. Im Zweifel gibt ein Blick in die Konformitätserklärung Aufschluss oder die Rückfrage beim Hersteller oder Verkäufer der Aufzuganlage.
Überwachungsbedürftige Aufzuganlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme umfassend geprüft werden, ebenso vor der Wiederinbetriebnahme nach größeren Änderungen, beispielsweise wenn die Steuerung erneuert wurde. Anschließend ist spätestens alle zwei Jahre eine sogenannte Hauptprüfung fällig. Dabei stellen Sachverständige in einer umfangreichen technischen Überprüfung fest, ob ein Aufzug sicher verwendet werden kann. Sind alle Seile einwandfrei? Funktionieren die Türen und die Lichtschranken? Fährt der Aufzug störungsfrei und gleichmäßig? Funktioniert die Steuerung? Diese und viele weitere Punkte werden gewissenhaft kontrolliert. Zusätzlich wird geprüft, ob alle nötigen Unterlagen vorliegen, beispielsweise die technische Dokumentation, Prüfberichte zu sogenannten aufzugexternen Sicherheitseinrichtungen (z. B. Brandfallsteuerung oder Entrauchung) sowie frühere Prüfbescheinigungen. Die Überprüfung findet teils in der Kabine, teils an den Haltestellen, im Maschinenraum und auf dem Dach des Fahrkorbs sowie im Schacht statt.
In der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen liegt die sogenannte Zwischenprüfung. Auch sie wird von einer unabhängigen Prüforganisation durchgeführt, die feststellt, ob alle wesentlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen funktionieren, und außerdem einige sicherheitsrelevante Bauteile prüft.
Nach erfolgreicher Prüfung wird im Fahrkorb eine Prüfplakette angebracht. Sie gibt Auskunft darüber, welche Institution die jüngste Prüfung vorgenommen hat und in welchem Monat und Jahr die nächste Prüfung ansteht.
Zusätzlich zur Haupt- und Zwischenprüfung müssen Aufzuganlagen regelmäßig von einer Fachfirma gewartet werden. Die Wartungsintervalle können Betreiber selbst festlegen. Sie sollten so gewählt sein, dass der einwandfreie Aufzugbetrieb sichergestellt werden kann. Gute Anhaltspunkte für den richtigen Zeitabstand sind die Empfehlungen des Herstellers sowie die Intensität der Anlagennutzung.
Hauptprüfung, Zwischenprüfung und regelmäßige Wartung – dazu kommt laut Betriebssicherheitsverordnung noch die sogenannte Inaugenscheinnahme bzw. Funktionskontrolle. Hierfür muss kein externes Unternehmen beauftragt werden. Die Inaugenschein-nahme kann unkompliziert von einer sogenannten „beauftragten Person“ durchgeführt werden (früher bekannt als Aufzugwärter). Dazu kann man sich entweder in einer eintägigen Schulung selbst ausbilden lassen oder Mitarbeitende benennen, die die Schulung absolvieren.
Grundsätzlich geht es bei der Inaugenscheinnahme darum, die Anlage in regelmäßigen Zeitabständen anhand einer Checkliste gewissenhaft zu betrachten. Das kann je nach Nutzungsintensität und Umgebung der Aufzuganlage täglich, wöchentlich oder auch nur monatlich erfolgen. Die beauftragte Person hakt die Liste Punkt für Punkt ab und dokumentiert das Ergebnis: Funktioniert die Beleuchtung? Sind die Wege zu allen aufzugbezogenen Einrichtungen frei zugänglich? Hält der Aufzug korrekt auf jeder Etage? Funktioniert der Notruf? Fällt sonst noch etwas auf? Werden dabei Mängel festgestellt, ist ein Fachbetrieb mit ihrer Behebung zu beauftragen.
Eine Checkliste für die Inaugenscheinnahme von Aufzuganlagen und einen Muster-Notfallplan stellt TÜV NORD online zur Verfügung www.tuev-nord.de/de/unternehmen/ industrie/betreiber/aufzuege/
Leiter Competence-Center Fördertechnik TÜV NORD Systems www.tuev-nord-group.com