09.09.2023 Ausgabe: 6/23

Komfort und Sicherheit erschließen

Wissenswertes rund um den Schutz von Wohngebäuden vor unbefugtem Zutritt

Die Zahl der Einbrüche in Wohnungen und Häuser ist zuletzt wieder stark angestiegen. Das weist die im März vorgelegte Polizeiliche Kriminalsta­tistik für das vergangene Jahr aus. 2022 wurden deutschlandweit 65.908 solcher Delikte erfasst – 21,5 Prozent mehr als im Vorjahr. Der nur vorübergehende Rückgang in den beiden Jahren davor ist zumindest teil­weise auf die Umstände der Pandemie zurückzuführen, da mehr Menschen häufiger zu Hause waren, Wohnungen also seltener leer standen.

Die gute Nachricht: Annähernd jeder zweite Einbruchs­versuch scheiterte. Das unterstreicht die Bedeutung von Sicherheitstechnik und die Wirksamkeit professioneller Maßnahmen zum Schutz vor Einbrüchen.

Präventive Maßnahmen

Schutz vor Einbrüchen bieten verschiedene Maßnahmen: die mechanische Sicherung von Fenstern und Türen, Alarm- und Videoanlagen oder Bewegungsmelder. Die Polizei rät dazu, die jeweilige Effektivität im Einzelfall genau abzuwägen. So lässt sich zwar erfahrungsgemäß fast die Hälfte aller Täter von einer Alarmanlage abschrecken. Die übrigen aber wis­sen genau, dass es seine Zeit dauert, bis jemand auf einen ausgelösten Alarm reagiert. Auch Bewegungsmelder, die allzu oft etwa durch Tiere oder Passanten ausgelöst werden, bieten wenig Schutz. Besser: schlecht einsehbare Bereiche mit einer sanften Dauerbeleuchtung erhellen.

Zu empfehlen sind hingegen Gitter zur Sicherung erreich­barer Fenster und sicher ausgestattete Türen, etwa mit stabilem Türblatt, solide befestigten Rahmen, speziellem Schließsystem, Schutzbeschlag mit Ziehschutz oder zieh­geschütztem Zylinder. Fenster- und Türelemente gibt es nach DIN V ENV 1627 in sechs Widerstandsklassen. Im privaten Wohnbereich bietet Klasse 2 sehr guten Schutz vor Gelegenheitstätern.

Der Anwesenheitsschutz

Gegensprechanlagen mit Videofunktion bieten Hausbe­wohnern ein gewisses Maß an Sicherheit, weil sie Besucher per Videobild vor dem Einlass identifizieren können. Mit Einbruchschutz haben diese Anlagen allerdings nichts zu tun. Sie dienen dem sogenannten Anwesenheitsschutz und erhöhen je nach technischer Ausführung den Komfort – z. B. wenn programmierbare Transponder, Chipkarten oder Smartphone-Apps die herkömmlichen Schlüssel ersetzen und für Zutrittsberechtigte Türen barrierefrei entriegeln. Bei Verlust oder Umzug wird es so auch für die Verwaltung einfacher.

Einbruchschutz als privilegierte Maßnahme

Dem seit 1. Dezember 2020 novellierten Wohnungs-eigentumsgesetz (WEG) zufolge haben Wohnungseigen­tümer einen Rechtsanspruch auf angemessene bauliche Veränderungen, die dem Einbruchschutz dienen. Nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WEG müssen Eigentümergemein­schaften einzelnen Miteigentümern die Umsetzung von Maßnahmen zum Einbruchschutz gestatten, sofern sie an­gemessen sind. Was als angemessen anzusehen ist, regelt das Gesetz nicht, womit ein gewisser Spielraum besteht. Einzuhalten sind rechtliche Vorgaben, Brandschutzauf-lagen und der Datenschutz. Zudem versteht es sich von selbst, dass solche Maßnahmen das Erscheinungsbild einer Wohnanlage nicht wesentlich verändern dürfen. Die Eigentümergemeinschaft hat ein Mitspracherecht in Bezug auf die Ausführung. Die Kosten für Maßnahmen einzelner Eigentümer müssen diese auch selbst tragen.

"Bauliche Veränderungen zur Förderung der Barrierefreiheit und zum Einbruchschutz zählt das WEG zu den privilegierten Maßnahmen"

Geht es hingegen um den Einbau einer Alarm-, Videoüberwachungs-, Türöffnungs oder Gegensprechanlage oder einer einbruchsicheren Hauseingangstür, sollten Eigentümer­gemeinschaften dies mehrheitlich beschließen, denn es sind ja alle Miteigentümer davon betroffen. Für die Beschlussfassung, die eine anteilige Verteilung der Kosten auf alle bewirkt, ist eine qualifizierte Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile erforderlich. Sonst zahlen nur die mit Ja stimmenden Eigentümer. 

Förderfähige Maßnahmen

Maßnahmen zur Verbesserung des Einbruchschutzes, die von Privatpersonen, also Eigentümern und Mietern, oder Eigentümergemeinschaften umgesetzt werden, fördert die KfW mit dem Produkt „Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)“. Dabei gilt die Einrichtung von Gegensprechanlagen, z. B. mit Videotechnik, Türkommunikation, intelligenten Türschlössern und personalisierten Zutrittsrechten, als Einzelmaßnahme zur Barrierereduzierung und ist dem Förderbereich 6 – Orientierung, Kommunikation und Unterstützung im Alltag zugeordnet. Die einbruchsichere Nachrüstung von Türen und Fenstern sowie Sicherung von Zugängen mit Gittern und Rollläden, Alarmanlagen etc. ist im Förderbereich 7 – Gemeinschaftsräume und Mehrgenerationenwohnen zusammengefasst. Pro Wohn­einheit können Kredite in Höhe von bis zu 50.000 Euro als Annuitätendarlehen oder mit Endfälligkeit bewilligt werden.

 

Körner, Andrea

Redaktion