18.04.2023 Ausgabe: 3/23

Heizungssanierung

Zur 65-Prozent-Vorgabe für neue Heizungen ab 2024

Mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien (EE) soll ab 2024 jede Heizung betrieben werden. Geplant ist, dass diese Neuregelungen ab 1. Januar 2024 für jeden Heizungseinbau oder -austausch in neuen und bestehenden Gebäuden gelten sollen. Bis spätestens Mitte dieses Jahres sollen die verschärften Regelungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft treten. Was wird Pflicht und welche Ausnahmen wird das Gesetz vorsehen?

Aufgrund der drohenden Gasknappheit, die der Krieg in der Ukraine ausgelöst hat, hatte die Bundesregierung im März 2022 entschieden, dass diese Vorgabe bereits ein Jahr früher als ursprünglich vorgesehen und damit schon ab kommendem Jahr für jeden Heizungsaustausch gelten soll.

Derzeit 80 Prozent der Wärmeerzeugung durch fossile Energieträger

Über 80 Prozent des Wärmebedarfs wird in Deutschland derzeit durch die Verbrennung von fossilen Energieträgern gedeckt. Im Gebäudewärmebereich dominiert dabei Erdgas, insbesondere aus Russland. Über 410 Terawattstunden (TWh) Erdgas wurden 2021 zur Deckung des Wärmebedarfs in Gebäuden verbrannt. Dies sind über 40 Prozent des gesamten in Deutschland verbrauchten Erdgases. Fast jeder zweite Haushalt heizt mit Erdgas, bei den neu installierten Heizungen beträgt die Quote sogar 70 Prozent. Deutschland hat sich jedoch gesetzlich verpflichtet, bis 2045 Treibhausgasneutral zu werden. Bis dahin soll der Einsatz von fossilen Energieträgern im Gebäudewärmebereich vollständig beendet werden. Vor diesem Hintergrund ist die 65-Prozent-Erneuerbare- Energien-Pflicht des Koalitionsvertrages ein wichtiger Beitrag zur Erreichung dieser Ziele.

Weitere GEG-Novelle zu EE 65 liegt als Entwurf vor.

Im ersten Schritt war mit Wirkung ab 1. Januar 2023 im GEG die Senkung des primärenergetischen Neubauniveaus von bisher 75 Prozent auf 55 Prozent eingeführt worden. Inzwischen wurde der neue Referentenentwurf zum GEG veröffentlicht, der die Details zur Umsetzung der 65-Prozent-EE-Pflicht für neu eingebaute Heizungsanlagen regelt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hatte gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) in Vorbereitung der Umsetzung des Koalitionszieles bereits im Juli 2022 ein 13-seitiges Konzeptpapier erarbeitet, welches mit zahlreichen betroffenen Akteuren diskutiert wurde. Auf Basis der Ergebnisse haben BMWK und BMWSB den Referentenentwurf zur Umsetzung der neuen Vorgaben erarbeitet. Das novellierte GEG soll spätestens im Sommer verabschiedet werden.

Fernwärme, Wärmepumpen, Geo- und Solarthermie sind die Zukunft.

Die Koalition setzt vor allem auf den Ausbau von Fernwärmenetzen und Wärmepumpen, ergänzt durch geothermische Systeme und Solarthermie. Außerdem soll es unterschiedliche Möglichkeiten geben, um die 65-Prozent-EE-Pflicht umzusetzen. Entweder durch den Anschluss an ein Wärmenetz (Fern- oder Nahwärme) oder eine der folgenden Varianten: Einbau einer Wärmepumpe, Einbau einer Biomasseheizung auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Einbau einer Gasheizung, die mit nachhaltigem Biomethan, grünem Wasserstoff oder anderen grünen Gasen betrieben wird, Einbau einer Hybridheizung oder Einbau einer Stromdirektheizung. Daneben sieht der Gesetzesentwurf auch Härte- und Sonderfälle vor – etwa wenn eine Heizung defekt ist und kurzfristig ausgetauscht werden muss.

Übergangsfristen und Verfahren bei Gasetagenheizungen in Wohnungseigentümergemeinschaften

Für Etagenheizungen sollen eigene Übergangsfristen gelten. So ist vorgesehen, dass die EE-65-Vorgaben erst nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem die erste Etagenheizung ausgetauscht und eine neue Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut oder aufgestellt wurde. Weitere Anforderungen und Fristen sollen davon abhängen, ob sich die Verantwortlichen in einem Gebäude künftig für eine zentrale Heizungsanlage entscheiden oder weiterhin wohnungsweise Heizungsanlagen installiert werden.

Der Gesetzesentwurf enthält in einem eigenen Paragrafen sehr konkrete Vorgaben für das Verfahren und den Umgang mit Gasetagenheizungen in Wohnungseigentümergemeinschaften. Es wird konkret aufgeführt, welche Aufgaben und Pflichten die Verwaltungen in Fällen zu erfüllen haben, die nicht nach § 27 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eingeschränkt werden können. So sollen Verwaltungen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers allerdings schon bis 31. März 2024 eine detailreiche
Datenerhebung zu den Etagenheizungen von Wohnungseigentümern vornehmen. Die Eigentümer sollen diese Informationen innerhalb einer zweimonatigen Frist an ihre Verwaltung übermitteln, die diese wiederum allen Wohnungseigentümern eines Hauses innerhalb eines Monats zugänglich macht. Der in den betroffenen Liegenschaften erhebliche Mehraufwand für Verwaltungen lässt einen im Gesetz ausdrücklich erwähnten Anspruch auf eine angemessene Vergütung entstehen.

Etappenweiser Ausstieg aus fossil betriebenen Heizungsanlagen bis 2045

Wer in diesem Jahr noch eine neue Heizung einbaut, kann dies ohne Einschränkung tun, ab 1. Januar 2024 geht das voraussichtlich nicht mehr. Mittel- und langfristig müssen Heizungsanlagen auf Systeme mit erneuerbaren Energien umgestellt werden. Geplant ist laut aktuell vorliegendem Entwurf, dass Heizkessel maximal bis 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen. Für die im Zeitraum von 1996 bis 2024 eingebauten Kessel ist allerdings geplant, die zulässige Betriebsdauer jährlich von 30 auf 20 Jahre zurückzuführen, das heißt um einen gleichbleibenden Zeitraum zu reduzieren (um vier Monate jedes Jahr). Eine 2006 eingebaute Gasheizung müsste demnach nicht erst 2036 ersetzt werden, sondern bereits drei Jahre früher, im Jahr 2033, auch wenn sie noch funktioniert. Vor 1990 eingebaute Niedertemperatur- und Brennwertkessel sollen nach den Plänen der Ministerien schon Ende 2026 stillgelegt werden.

Steigerung der Wärmepumpenverkäufe

Zwar stieg der Verkauf von Wärmepumpen laut einer gemeinsamen Statistik des Bundesverbandes Wärmepumpe (BWP) und des Bundesverbands der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) 2022 im Vergleich zum Vorjahr um 53 Prozent auf 236.000 Geräte, jedoch war der Absatz von Gaskesseln trotz gestiegener Energiepreise noch immer doppelt so hoch. Die Bundesregierung möchte die Installation von Wärmepumpen ab 2023 auf 500.000 Stück pro Jahr anheben. Im Zieljahr 2030 sollen sechs Millionen Stück verbaut sein. Der Anteil am Heizungsbestand in Deutschland müsste sich also in acht Jahren von derzeit 5,7 Prozent auf 28 Prozent verfünffachen.

Durch den Einbruch der Neubautätigkeit geht die Nachfrage nach Fachkräften im Sanitärbereich zurück, sodass die Handwerksbetriebe derzeit wieder über mehr freie Kapazitäten verfügen. Dennoch ist der zusätzliche Bedarf an Fachkräften für den Austausch von Millionen von Öl- und Gasheizungen innerhalb weniger Jahre enorm. Dazu wirken sich die aktuellen Reallohneinbußen und hohen Inflationsraten negativ auf die Investitionsfähigkeit der Eigentümer aus. Wärmepumpen sind nicht nur deutlich teurer als Gasthermen, auch ihre Installation
ist aufwendiger.

So werden Wärmepumpen gefördert

Bei der Förderung von Wärmepumpen werden die technischen Mindestanforderungen in den kommenden Jahren Schritt für Schritt erhöht. In dafür ungeeigneten Gebäuden wird der Einbau nicht gefördert. Gebäude sind geeignet, wenn die Wärmepumpe rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,7 erreicht.

Die Förderoptionen im Überblick:

25 Prozent bei Einbau einer Wärmepumpe

35 Prozent bei Ersatz einer funktionierenden Ölheizung

35 Prozent bei Ersatz einer funktionstüchtigen Gasheizung, die mind. 20 Jahre in Betrieb ist

5 Prozent Bonus bei Nutzung eines natürlichen Kältemittels oder (Ab-) Wasser oder Erde als Energiequelle

Fuchs, Nadine

Referentin der Geschäftsführung des VDIV Deutschland