18.04.2023 Ausgabe: 3/23

E-Mobilität

Diese rechtlichen Ansprüche sollten Sie im Blick haben.

Die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) stellt neue Klimaschutz-Anforderungen an Verkehrssektor sowie Gebäudebestand und wird Wohngebäuden enthalten. Bei neuen und zu sanierenden Wohngebäuden mit mehr als drei (bisher zehn) Stellplätzen soll dann eine Vorverkabelung für jeden Stellplatz vorinstalliert werden, um zu einem späteren Zeitpunkt die Installation von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen laut EPBD-Entwurf mindestens zwei Fahrradstellplätze je Wohnung eingeplant werden.

Die Umstellung auf Elektromobilität wird in Deutschland also weiterhin mittel- bis langfristig ein wichtiges Thema bleiben. Immobilienverwaltungen werden damit in ihrem Arbeitsalltag ständig konfrontiert sein, da mehr und mehr Mieter und Eigentümer nach einer Ladeinfrastruktur in und am Gebäude fragen. Aufgrund hoher Investitionskosten, vor allem im notwendigen Aufbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur in privaten Gebäuden sowie steuerrechtlicher Regularien, geht es trotz des grundsätzlichen Willens von Gebäude- und Wohnungseigentümern nur langsam voran.

Mit dem Masterplan Ladeinfrastruktur II aus dem letzten Jahr hat die Bundesregierung sich das Ziel gesetzt, technische, rechtliche und auch in der Lebenswirklichkeit umsetzbare Lösungsansätze für Mehrparteienhäuser zu entwickeln und dabei insbesondere die strukturellen Besonderheiten bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern zu berücksichtigen. Wichtig ist dabei, ein geeignetes Anreizsystem zu schaffen, etwa durch den Wegfall der Umsatzsteuer, ähnlich wie es inzwischen bei der Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage möglich ist. Teil dieses Masterplans ist es – nach dem Wegfall der Förderung für Wallboxen (KfW 440) –, wenigstens eine Förderung zur Ertüchtigung der elektrischen und digitalen Leitungsinfrastruktur im Gebäude zu prüfen.

Derzeit geltende Regelungen zum Aufbau der privaten Ladeinfrastruktur in Wohngebäuden:

Die Regelungen des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und § 554 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vereinfachen die Umsetzung von privater Ladeinfrastruktur in Wohngebäuden. Wohnungseigentümer und Mieter haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Installation einer Lademöglichkeit für E-Fahrzeuge gestattet wird. Zur Installation von Ladeinfrastruktur wird nicht länger die Zustimmung aller Eigentümer benötigt. Entstehende Kosten sollen dabei von begünstigten Mietern und Eigentümern getragen werden.

Laut Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) müssen ferner derzeit beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen alle Stellplätze mit Leerrohren ausgestattet werden, um eine einfache Nachrüstung von Ladestationen zu ermöglichen. Bei größeren Renovierungen von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen gilt dasselbe: Leerrohre sind einzubauen. Außerdem muss Raum für einen zusätzlichen Zählerplatz für Elektromobilität und den Einbau intelligenter Messsysteme für das entsprechende Lademanagement geschaffen werden.


Mehr zum Thema

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Albrecht-Metzger, Babette

Rechtsanwältin, Referentin Recht des VDIV Deutschland