|
|
 |
 |
| Wichtige Information zu § 35a EStG |
 |
 |
| zurück |
 |
|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
§ 35a EStG - Geringfügig Beschäftigte -
neue Information der OFD Karlsruhe
|
 |
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse i.S. von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind bei Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. Verwaltern nicht möglich. In diesen Fällen kann sozialversicherungsrechtlich – mangels Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren – kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 8a SGB IV begründet werden.
Nach der bisher von mir für die Finanzämter in Baden-Württemberg vertretenen Auffassung sind die Aufwendungen für geringfügig Beschäftigte als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt. Der Ausschlusstatbestand in § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG steht dem meiner Ansicht nach nicht entgegen, da das geringfügige Beschäftigungsverhältnis nicht zum Wohnungseigentümer, sondern zur Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, die insoweit als selbständig anzusehen ist.
Dieser Punkt ist innerhalb der Finanzverwaltung zwischen Bund und Länder allerdings noch nicht endgültig abgestimmt. Ich gehe davon aus, dass das erwartete BMF-Schreiben dazu eine Aussage enthalten wird.av
|
 |
 |
 |
 |
|
 |
 |
 |
Verwaltersuche |
 |
|
|
 |
 |
Premiumpartner |
 |
|
 |
 |
 |
|
 |
 |
 |
|
 |
 |
 |
|
 |
 |
 |
|
 |
 |
 |
 |
|